Hörakustikerliste

Ratgeber

Hörakustiker wechseln, ohne die Nachsorge zu verlieren

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Sie dürfen den Hörakustiker auch in den sechs Jahren nach dem Kauf wechseln. Der neue Betrieb braucht nur einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse. Bei AOK und Betriebskrankenkassen bekommt er vom alten Betrieb 20 Euro je ungenutztem Jahr ab dem zweiten. Sie zahlen dafür nichts. Mängel am Gerät reklamieren Sie zwei Jahre lang beim Verkäufer.

Reparaturpauschale je Gerät für sechs Jahre
120 Euro netto
Vertrag der AOK mit der Bundesinnung der Hörakustiker, Anlage 1, Stand 1. April 2023
Beim Wechsel je ungenutztem Jahr verrechnet
20 Euro
Vertrag der BKK-Landesverbände mit der Bundesinnung, Anlage 1, Stand 1. Juni 2023
Gewährleistung gegen den Verkäufer
2 Jahre
§ 438 BGB, Stand 1. Januar 2022
Über eine Ladentheke wird ein Hörgerät in der offenen Ladeschale übergeben
Bild: KI generiert.

Sie dürfen den Hörakustiker während der sechs Jahre wechseln

Den Hörakustiker dürfen Sie auch wechseln, solange die sechs Jahre nach dem Kauf noch laufen. Das Gesetz lässt Ihnen die Wahl unter allen Betrieben, die einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse haben. Die Verträge der Kassen mit der Bundesinnung der Hörakustiker regeln den Wechsel ausdrücklich. Gründe gibt es viele: ein Umzug, eine Einstellung, mit der Sie nicht zurechtkommen, oder ein Geschäft, das schließt.

Die sechs Jahre sind die Zeit, für die ein Hörakustiker alle Leistungen rund um Ihr Gerät übernimmt. Sie beginnen mit dem Tag, an dem Sie den Empfang des Geräts schriftlich bestätigen. Für Reparaturen bekommt der Betrieb nach dem Vertrag der AOK eine Pauschale von 120 Euro netto je Gerät. Damit sind alle Reparaturen und neuen Ohrstücke für sechs Jahre bezahlt.

Diese Leistungen schuldet Ihnen nach einem Wechsel der neue Betrieb. So zählt sie der Vertrag der AOK auf:

  • ein neues oder nachgebessertes Ohrstück, wenn es nicht gut sitzt
  • eine neue Einstellung, wenn Sie schlechter hören
  • Übung mit Gerät und Zubehör, bis Sie beides sicher bedienen
  • eine Anleitung zur Pflege
  • alle nötigen Reparaturen
  • auf Wunsch ein kostenloses Ersatzgerät, solange Ihr Gerät in der Reparatur ist

Was zu dieser Nachsorge im Einzelnen gehört, erklärt der Ratgeber zur Nachsorge in den sechs Jahren.

Beim Wechsel wandern höchstens 100 Euro je Gerät mit

Beim Wechsel geht der ungenutzte Teil der Reparaturpauschale an den neuen Betrieb. Sie selbst zahlen dafür nichts. Die Verträge der AOK und der Betriebskrankenkassen regeln das gleich. Die beiden Hörakustiker rechnen den Betrag in der Regel untereinander ab. Verrechnet werden 20 Euro für jedes ungenutzte Jahr, ab dem zweiten Jahr. Mehr als 100 Euro je Gerät können es also nicht werden.

Einigen sich die Betriebe nicht, greift die Kasse ein. Sie hört den alten Hörakustiker schriftlich an und zieht den Betrag von seinen nächsten Rechnungen ab. Den Betrag schreibt sie dem neuen Betrieb gut. Keiner dieser Beträge landet bei Ihnen, weder als Rechnung noch als Auszahlung.

Dass nur ein kleiner Teil wandert, hat einen Grund. Die erste Anpassung ist die aufwendigste Leistung, mit Messungen, dem Vergleich mehrerer Geräte und der Feineinstellung. Diese Arbeit hat der erste Betrieb schon geleistet, deshalb bleibt das Geld dafür bei ihm. Der neue Betrieb bekommt nur den Anteil für die Reparaturen der restlichen Jahre.

Was passiert, wenn der Betrieb schließt oder Sie die Kasse wechseln?

In 5 Fällen wechselt die Nachsorge den Betrieb oder die Kasse, Ihr eigener Wechsel ist nur einer davon. Für Sie ändert sich jeweils, wer Sie weiter betreut und was Sie tun müssen.

Fünf Fälle, in denen die Nachsorge wechselt. Quelle: Verträge der AOK und der Betriebskrankenkassen mit der Bundesinnung der Hörakustiker, 2023.
FallWas mit dem Geld für Reparaturen passiertWer Sie danach betreutWas Sie tun
Sie wechseln den HörakustikerDie Betriebe verrechnen 20 Euro je ungenutztem Jahr ab dem zweitender neue Betrieb, wenn er einen Vertrag mit Ihrer Kasse hatUnterlagen beim alten Betrieb holen und den neuen beauftragen
Der Betrieb wird verkauftnichts, der Käufer übernimmt alle Pflichtender Käufernichts, Sie bleiben Kunde
Der Betrieb schließt oder ist pleiteDer Betrieb zahlt der Kasse den ungenutzten Anteil zurückeine andere Filiale desselben Unternehmens, sonst ein Betrieb Ihrer WahlUnterlagen sichern und bei der Kasse fragen, wer übernimmt
Sie wechseln die KrankenkasseDer Betrieb zahlt der alten Kasse den ungenutzten Anteil zurück, zwischen zwei AOKs nichtein Betrieb mit Vertrag bei der neuen Kassebei der neuen Kasse fragen, ob Ihr Betrieb auch mit ihr einen Vertrag hat
Sie bekommen vorzeitig ein neues GerätDie alte Pauschale wird anteilig zurückgezahlt, sechs neue Jahre beginnender Betrieb, der das neue Gerät anpasstdie Kasse muss das neue Gerät vorher genehmigen

Eine Schließung muss ein Betrieb der AOK spätestens zwei Monate vorher melden. Eine Pflicht, auch die Kunden zu benachrichtigen, steht an dieser Stelle nicht im Vertrag. Wer seine Unterlagen schon zu Hause hat, verliert in diesem Fall keine Zeit.

Gewährleistung und Garantie bleiben beim Verkäufer

Ihre Rechte wegen eines Mangels am Gerät richten sich auch nach dem Wechsel gegen den Betrieb, der es verkauft hat. Die Gewährleistung gehört zum Kaufvertrag. Ist das Gerät mangelhaft, können Sie zuerst eine Reparatur oder ein mangelfreies Gerät verlangen. Diese Rechte enden zwei Jahre nach der Übergabe des Geräts.

Eine Garantie ist etwas anderes. Sie ist ein freiwilliges Versprechen, das der Verkäufer, der Hersteller oder ein anderer zusätzlich gibt. Sie wenden sich damit an den, der es gegeben hat. Gibt der Hersteller die Garantie, spielt der Wechsel des Hörakustikers keine Rolle. Wer die Garantie gibt und wie lange sie läuft, steht in der Garantieerklärung.

Über die Kasse brauchen Sie die Gewährleistung seltener. Reparaturen an einem Gerät ohne Aufpreis sind mit der Pauschale bezahlt, und die bekommt der Betrieb, der Sie betreut. Wichtig ist die Gewährleistung vor allem bei Geräten mit Aufpreis und bei Mängeln, die schon bei der Übergabe da waren. Reklamieren Sie solche Mängel deshalb beim Verkäufer, bevor Sie wechseln.

Mit 5 Unterlagen kann der neue Hörakustiker sofort weiterarbeiten

Der neue Betrieb arbeitet schneller und genauer, wenn er sieht, wie Ihr Gerät eingestellt ist und welche Messwerte dahinterstehen. Zwei Regeln helfen Ihnen, diese Unterlagen zu bekommen. Das Medizinprodukterecht verlangt, dass Sie beim Kauf eines angepassten Hörgeräts eine Erklärung mit Rezept, Einstellung und Gerätedaten bekommen. Und der Datenschutz gibt Ihnen das Recht auf eine Kopie Ihrer gespeicherten Daten, die erste ist kostenlos.

Der alte Betrieb muss die Unterlagen zur Anpassung nach dem Vertrag der AOK mindestens sechs Jahre aufbewahren. Sie gehen also nicht verloren, wenn Sie wechseln. Diese fünf Unterlagen sollten Sie dem neuen Betrieb mitbringen.

  • die Erklärung zum Gerät mit Rezept, Einstellung und Gerätedaten
  • den Bericht über die Anpassung mit den Messwerten der getesteten Geräte
  • die Empfangsbestätigung mit Datum, weil mit ihr die sechs Jahre beginnen
  • die Rechnung oder den Kaufvertrag, weil ab der Übergabe die zwei Jahre Gewährleistung laufen
  • die Erklärung zu den Mehrkosten, falls Sie ein Gerät mit Aufpreis gewählt haben

Dann gehen Sie den Wechsel in sechs Schritten an.

  1. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob der neue Betrieb einen Vertrag mit ihr hat.
  2. Reklamieren Sie bekannte Mängel schriftlich beim bisherigen Betrieb, solange die zwei Jahre Gewährleistung laufen.
  3. Fordern Sie beim bisherigen Betrieb schriftlich die Erklärung zum Gerät und eine Kopie Ihrer Messdaten an.
  4. Beauftragen Sie den neuen Betrieb und geben Sie ihm die Unterlagen. Er klärt das Geld mit dem alten Betrieb.
  5. Lassen Sie beim ersten Termin Sitz und Einstellung prüfen und sagen Sie, was Sie bisher gestört hat.
  6. Unterschreiben Sie keine neue Erklärung zu Mehrkosten, solange es nur um Nachsorge und nicht um ein neues Gerät geht.

Warum ein Betrieb Sie auch für 20 Euro im Jahr gern übernimmt

Für die restlichen Jahre bekommt der neue Betrieb höchstens 100 Euro je Gerät. Davon muss er alle Reparaturen dieser Jahre bezahlen. Sein Interesse liegt deshalb vor allem in der Zeit danach. Nach sechs Jahren steht Ihnen ein neues Gerät zu, und dafür bekommt der Betrieb wieder den vollen Preis von der Kasse. Dazu kommen Batterien und Zubehör, die Erwachsene selbst kaufen.

Für Sie folgt daraus zweierlei. Sie müssen sich nicht rechtfertigen, wenn Sie wechseln wollen. Der Wechsel ist ein normaler Vorgang, den die Verträge regeln. Und beim nächsten Gerät nach sechs Jahren sind Sie wieder frei, egal, wer Sie zuletzt betreut hat.

Was kommt beim Wechsel des Hörakustikers auf Sie zu?

Haben Sie Ihr Gerät vor weniger als sechs Jahren bekommen?

Ja

Hat der neue Betrieb einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse?

Ja

Haben Sie ein Gerät mit Aufpreis gewählt?

Ja

Der Wechsel ist möglich, und die Betriebe verrechnen die Pauschale. Reparaturkosten über dem Anteil eines Geräts ohne Aufpreis zahlen Sie weiter selbst. Mängel reklamieren Sie beim Verkäufer.

Nein

Der Wechsel kostet Sie nichts. Der neue Betrieb übernimmt Nachsorge und Reparaturen und klärt das Geld mit dem alten Betrieb.

Nein

Die Kasse zahlt dort keine Nachsorge. Suchen Sie einen anderen Betrieb mit Vertrag oder bleiben Sie beim bisherigen.

Nein

Die sechs Jahre sind vorbei. Sie können jeden Betrieb mit Vertrag wählen. Reparaturen rechnet er nach den Pauschalen der Kasse oder mit Kostenvoranschlag ab, und ein neues Gerät steht Ihnen zu.

Häufige Fragen

Darf ich in den sechs Jahren nach dem Kauf den Hörakustiker wechseln?

Ja, den Hörakustiker dürfen Sie auch in den sechs Jahren nach dem Kauf wechseln. Der neue Betrieb muss nur einen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse haben. Die Verträge der AOK und der Betriebskrankenkassen regeln den Wechsel ausdrücklich. Der neue Betrieb übernimmt dann Nachsorge und Reparaturen.

Kostet mich ein Wechsel des Hörakustikers etwas?

Ein Wechsel des Hörakustikers kostet Sie bei einem Gerät ohne Aufpreis nichts. Die Betriebe verrechnen die Reparaturpauschale untereinander, bei AOK und Betriebskrankenkassen 20 Euro je ungenutztem Jahr ab dem zweiten. Bei einem Gerät mit Aufpreis zahlen Sie wie bisher den Teil der Reparaturen, der über ein Gerät ohne Aufpreis hinausgeht.

Wer repariert mein Hörgerät nach dem Wechsel?

Nach dem Wechsel repariert der neue Hörakustiker Ihr Hörgerät, bezahlt aus dem Teil der Pauschale, den er übernimmt. Einen Mangel, den das Gerät schon beim Kauf hatte, reklamieren Sie beim Verkäufer. Die Gewährleistung läuft zwei Jahre ab der Übergabe. Eine Garantie des Herstellers machen Sie beim Hersteller geltend.

Was passiert mit meiner Nachsorge, wenn mein Hörakustiker schließt?

Schließt Ihr Hörakustiker, betreut Sie eine andere Filiale desselben Unternehmens oder ein Betrieb Ihrer Wahl. Der alte Betrieb muss der Kasse den ungenutzten Teil der Reparaturpauschale zurückzahlen. Wird der Betrieb verkauft, übernimmt der Käufer alle Pflichten, und für Sie ändert sich nichts.

Bekomme ich meine Messdaten vom alten Hörakustiker?

Ihre Messdaten bekommen Sie auf zwei Wegen. Beim Kauf eines angepassten Hörgeräts steht Ihnen eine Erklärung mit Rezept, Einstellung und Gerätedaten zu. Außerdem haben Sie nach dem Datenschutzrecht Anspruch auf eine Kopie Ihrer gespeicherten Daten, die erste Kopie ist kostenlos.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 1 Satz 9 Mehrkosten, Absatz 6 Wahl unter den Vertragspartnern), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Vertrag über die Versorgung der Versicherten ab 18 Jahren mit Hörsystemen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V, Fassung vom 1. April 2023, §§ 1, 3, 5 und 7 mit Anlage 1, AOK-Bundesverband und Bundesinnung der Hörakustiker,
  3. Vertrag zur bundesweiten Hörsystemversorgung BKK-Versicherter mit der Bundesinnung der Hörakustiker, gültig ab 1. Juni 2023, § 7 und Anlage 1, BKK-Landesverbände und Bundesinnung der Hörakustiker, veröffentlicht von der mhplus Krankenkasse,
  4. § 437 BGB, Rechte des Käufers bei Mängeln, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche (Absatz 1 Nummer 3: zwei Jahre), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 443 BGB, Garantie, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 9 MPDG, Sondervorschriften für angepasste Produkte (Absatz 2: Erklärung bei der Abgabe), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15 Auskunftsrecht, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex,
  9. Hilfsmittel-Richtlinie, § 31 Wiederverordnung, in Kraft seit 16. Mai 2025, Gemeinsamer Bundesausschuss,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.