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Ratgeber

Hörgerät online kaufen, zahlt die Krankenkasse?

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Krankenkasse zahlt ein online gekauftes Hörgerät, wenn Sie ein Rezept vom HNO-Arzt haben und der Anbieter einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat. Dann gilt derselbe Festbetrag wie im Fachgeschäft, 1.603,81 Euro für zwei Geräte. Hat der Anbieter keinen Vertrag, zahlen Sie den vollen Preis selbst.

Festbetrag für zwei Hörgeräte, auch online
1.603,81 Euro
GKV-Spitzenverband, Festbeträge für Hörhilfen, Stand 1. April 2022
Frist für den Widerruf beim Onlinekauf
14 Tage
§ 355 BGB, Stand 13. Juni 2014
Strafe je Verstoß gegen das Werbeverbot
bis zu 250.000 Euro
Landgericht Traunstein, Urteil vom 26. Oktober 2023, Stand 26. Oktober 2023
Ein geöffnetes Paket mit einer Ladeschale für Hörgeräte auf einem Wohnzimmertisch
Bild: KI generiert.

Die Kasse zahlt nur bei einem Anbieter mit Kassenvertrag

Ein Hörgerät aus dem Internet zahlt die gesetzliche Krankenkasse nur, wenn der Anbieter einen Vertrag mit ihr hat. Ob er ein Geschäft in Ihrer Stadt hat oder nur eine Website, spielt keine Rolle. Entscheidend ist der Vertrag.

Unter den Anbietern mit Vertrag wählen Sie frei. Das gilt auch, wenn Sie ein elektronisches Rezept einlösen. Weder der HNO-Arzt noch die Kasse darf Sie zu einem bestimmten Betrieb schicken. Einen Onlineanbieter mit Kassenvertrag dürfen Sie also genauso wählen wie das Fachgeschäft um die Ecke.

Einen Vertrag bekommt nur, wer einer unabhängigen Prüfstelle nachgewiesen hat, dass er Hörgeräte fachgerecht herstellen, abgeben und anpassen kann. Der Nachweis gilt höchstens fünf Jahre und muss für jeden Standort vorliegen. Die Prüfstelle besichtigt den Betrieb vor Ort. Auch ein Anbieter, der vor allem verschickt, braucht deshalb einen geprüften Standort oder Partnerbetriebe. Zur geforderten Ausstattung gehören diese Dinge.

  • einen ruhigen Raum für die Anpassung
  • ein Messgerät für Hörtests mit Tönen und Sprache und mindestens zwei Lautsprecher im Raum
  • ein Gerät, das die Verstärkung direkt in Ihrem Gehörgang misst
  • Technik, um digitale Hörgeräte einzustellen
  • einen Arbeitsplatz für Ohrstücke nach Abdruck
  • Material, um Abdrücke des Ohrs zu nehmen und sicher zu verschicken oder einzuscannen

4 Wege zum Hörgerät im Internet, 2 davon mit Kassenvertrag

Wer im Internet nach einem Hörgerät sucht, landet bei vier Arten von Angeboten. Nur zwei davon rechnen direkt mit der Kasse ab. Die Unterschiede liegen weniger im Gerät als darin, wer es anpasst, wer später nachstellt und wer zahlt.

Vier Wege zum Hörgerät im Internet im Vergleich.
WegWer passt das Gerät anZahlt die Kasse?Worauf Sie achten
Versandanbieter mit Kassenvertragein Hörakustiker des Anbieters oder eines Partnerbetriebs, per Video und mit zugeschickter Messtechnikja, direkt an den Anbieter; Sie zahlen die Zuzahlungob Ihre Kasse genau diesen Anbieter unter Vertrag hat und ob Ihr Hörverlust für den Weg online passt
Vermittlungsportal mit Partner vor Ortein Fachgeschäft in Ihrer Nähe, an das das Portal Sie weitergibtja, wenn der Partner einen Vertrag mit Ihrer Kasse hatwelcher Betrieb Sie versorgt und wer das Portal bezahlt
Onlineshop ohne Kassenvertragbei manchen Anbietern niemand persönlich, nur eine Voreinstellung nach eingeschicktem Hörtestnein, Sie zahlen den vollen PreisWiderruf, Rechte bei Mängeln und wer das Gerät später nachstellt
Anbieter im EU-Auslandje nach Anbieter, meist aus der Fernenur als Erstattung, höchstens so viel wie in Deutschlandvorher schriftlich mit der Kasse klären, ob und wie viel sie erstattet

Ein Vermittlungsportal ist selbst kein Hörakustiker. Es nimmt Ihre Anfrage auf, oft mit einem Hörtest im Internet, und gibt Sie an einen Betrieb weiter. Für die Kasse zählt nur dieser Betrieb. Er braucht den Vertrag, er rechnet ab, und er schuldet Ihnen die Nachsorge. Fragen Sie deshalb vorher, welcher Betrieb Sie versorgt, und prüfen Sie ihn wie jedes andere Fachgeschäft.

Fragen Sie auch, wer das Portal bezahlt. Ein Portal, das von seinen Partnerbetrieben Geld bekommt, hat ein Interesse, Sie genau dorthin zu schicken. Das muss kein Nachteil sein, ist aber ein Grund, den Betrieb selbst zu prüfen.

So läuft ein Hörgerät online mit Kassenvertrag ab

Ein Hörgerät online mit Kassenvertrag beginnt wie jedes andere beim HNO-Arzt und endet mit der Kontrolle beim Arzt. Dazwischen ersetzen Video, Tablet und Paketdienst die Termine im Geschäft. Die Techniker Krankenkasse beschreibt den Weg so. Sie melden sich mit dem Rezept bei einem Online-Anbieter mit Vertrag. Nach einem Videogespräch bekommen Sie Hörgeräte, ein Tablet und Zubehör geschickt und werden per Video angepasst.

Hörgerät online mit Kassenvertrag in 6 Schritten
  1. Rezept beim HNO-Arzt

    Der Arzt klärt die Ursache Ihres Hörverlusts und stellt das Rezept aus. Für das erste Hörgerät ist es immer nötig.

  2. Anbieter wählen

    Sie fragen Ihre Kasse nach Online-Anbietern mit Vertrag und melden sich dort mit dem Rezept, innerhalb von 28 Tagen.

  3. Vorgespräch per Video

    Ein Hörakustiker fragt nach Ihrem Alltag und klärt, ob der Weg online zu Ihrem Hörverlust passt.

  4. Geräte und Messtechnik per Post

    Sie bekommen mehrere Hörgeräte zur Auswahl, darunter mindestens eines ohne Aufpreis, dazu ein Tablet und Zubehör.

  5. Anpassung und Probetragen

    Der Hörakustiker stellt die Geräte per Video ein, Sie tragen sie im Alltag und melden, was nicht passt. Danach gehen Tablet und nicht gewählte Geräte kostenlos zurück.

  6. Kontrolle und Nachsorge

    Ihr HNO-Arzt prüft mit einer eigenen Messung, ob Sie besser verstehen. Die Nachsorge läuft bei der TK ebenfalls digital.

Zwei Gruppen schließt die TK vom Weg online ausdrücklich aus: Kinder und Jugendliche sowie Menschen, die sehr schwer hören oder fast taub sind. Wer online beginnt, kann laut TK jederzeit zu einem Hörakustiker vor Ort wechseln. Andere Kassen regeln das in eigenen Verträgen, und Ihre Kasse muss Ihnen sagen, welche Anbieter einen Vertrag haben.

Ein Gericht verbot Werbung für Anpassung ganz ohne Messung

Das Landgericht Traunstein hat einem Hörakustik-Unternehmen im Oktober 2023 verboten, für eine Anpassung per Smartphone-App zu werben, die ganz ohne persönliche Messung abläuft. Der Anbieter hatte die Geräte nur nach einem eingeschickten Hörtest voreingestellt, per Post verschickt und in einer Videositzung angepasst. Das Gericht sah darin Werbung für eine Behandlung aus der Ferne, und die ist verboten. Für jeden weiteren Verstoß drohte es bis zu 250.000 Euro an.

Der zweite Grund betrifft Ihre Unterlagen. Wer ein Hörgerät an einen Menschen anpasst, muss die Anpassung schriftlich festhalten und bestätigen, dass sie dem Stand der Technik entspricht. Diese Unterlagen beruhen auf eigenen Messungen des Hörakustikers, und im Fall in Traunstein fehlten sie.

Das Urteil hat Grenzen. Ein Landgericht hat es in einem Streit zwischen zwei Unternehmen gefällt, und es betrifft nur ein Angebot ganz ohne Messung in Ihrer Gegenwart. Angebote, bei denen Ihnen Messtechnik geschickt wird oder ein Partnerbetrieb Sie vor Ort misst, hat es nicht beurteilt. Fragen Sie deshalb jeden Anbieter: Wer misst mein Gehör, womit und wo?

Ein online gekauftes Hörgerät können Sie 14 Tage widerrufen

Kaufen Sie ein Hörgerät nur über Website, Telefon oder E-Mail, können Sie den Kauf innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen. Es reicht, den Widerruf rechtzeitig abzuschicken.

Es gibt eine wichtige Ausnahme. Für Dinge, die eigens für Sie angefertigt werden, gilt das Widerrufsrecht nicht. Das kann ein Ohrstück nach Ihrem Abdruck oder ein Im-Ohr-Gerät treffen. Ob sich ein Anbieter darauf beruft, steht in seiner Widerrufsbelehrung, und die lesen Sie vor der Bestellung.

Mit Kassenrezept schützt Sie zusätzlich das Probetragen. Nach dem Vertrag der AOK mit der Bundesinnung der Hörakustiker können Sie die Geräte in dieser Zeit ohne Grund und ohne Kosten zurückgeben, auch die Ohrstücke. Das Probetragen endet erst, wenn Sie den Empfang schriftlich bestätigen. Prüfen Sie vor einer Bestellung im Internet die folgenden sechs Punkte.

  1. Holen Sie das Rezept vom HNO-Arzt, bevor Sie etwas bestellen.
  2. Fragen Sie Ihre Kasse schriftlich, ob der Anbieter oder sein Partnerbetrieb einen Vertrag mit ihr hat.
  3. Klären Sie, wer die Geräte anpasst, ein Hörakustiker per Video oder ein Partnerbetrieb vor Ort, und wo dieser sitzt.
  4. Lassen Sie sich bestätigen, dass mindestens ein Gerät ohne Aufpreis zur Auswahl steht.
  5. Lesen Sie Widerrufsbelehrung und Regeln zum Probetragen, bevor Sie etwas unterschreiben.
  6. Fragen Sie, wer in den sechs Jahren nach dem Kauf Reparaturen, Ohrstücke und Nachstellungen übernimmt und wie Sie ihn erreichen.

Was Sie ohne Rezept oder ohne Kassenvertrag zahlen

Ohne Rezept oder bei einem Anbieter ohne Vertrag mit Ihrer Kasse zahlen Sie den vollen Preis selbst. Auch die Nachsorge und die Reparaturen, die bei Kassengeräten schon bezahlt sind, fallen dann weg. Jede Nachstellung und jede Reparatur rechnet der Anbieter mit Ihnen ab, wenn Sie nichts anderes vereinbart haben.

Kaufen Sie bei einem Anbieter in einem anderen EU-Land, kann die Kasse Ihnen die Kosten erstatten. Sie bekommen aber höchstens so viel, wie die Kasse in Deutschland gezahlt hätte. Davon zieht sie die Zuzahlung und bis zu 5 Prozent für die Verwaltung ab, und der Anbieter muss in seinem Land zur Versorgung zugelassen sein. Fragen Sie vorher nach.

Frei verkäufliche Hörverstärker aus Drogerie oder Onlineshop zahlt die Kasse in der Regel nicht. Den Unterschied erklärt der Ratgeber Hörverstärker oder Hörgerät.

Zahlt Ihre Kasse mit, wenn Sie online kaufen?

Haben Sie ein Rezept vom HNO-Arzt?

Ja

Hat der Anbieter oder sein Partnerbetrieb einen Vertrag mit Ihrer Kasse?

Ja

Sind Sie unter 18 oder fast taub?

Ja

Klären Sie mit Ihrer Kasse, ob der Weg online für Sie offensteht. Die TK schließt diese Gruppen aus.

Nein

Die Kasse zahlt direkt an den Anbieter. Sie zahlen die Zuzahlung und einen Aufpreis nur für ein teureres Gerät, das Sie selbst wählen.

Nein

Fragen Sie die Kasse vorher schriftlich. Ohne Vertrag zahlt sie nicht, und ein vorher gekauftes Gerät gilt als selbst gekauft.

Nein

Ohne Rezept zahlt die Kasse kein erstes Hörgerät. Lassen Sie zuerst beim HNO-Arzt die Ursache klären.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse ein Hörgerät, das ich online kaufe?

Ja, die Krankenkasse zahlt ein online gekauftes Hörgerät, wenn Sie ein Rezept haben und der Anbieter einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat. Dann gilt derselbe Festbetrag wie im Fachgeschäft, 1.603,81 Euro für zwei Geräte. Ohne Vertrag zahlen Sie den Preis selbst.

Brauche ich für ein online bestelltes Hörgerät ein Rezept?

Ja, für ein erstes Hörgerät von der Krankenkasse brauchen Sie auch online immer ein Rezept vom HNO-Arzt. Der Arzt muss vorher klären, warum Sie schlechter hören. Ohne Rezept ist ein Onlinekauf ein reiner Privatkauf.

Kann ich ein online bestelltes Hörgerät innerhalb von 14 Tagen zurückgeben?

Ja, einen Kauf über Website, Telefon oder E-Mail können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen. Das gilt nicht für Teile, die eigens für Sie angefertigt wurden, etwa ein Ohrstück nach Ihrem Abdruck. Mit Kassenrezept können Sie die Geräte zusätzlich beim Probetragen kostenlos zurückgeben.

Ist die Anpassung von Hörgeräten per Video erlaubt?

Die Anpassung von Hörgeräten per Video ist nicht verboten, und einige Krankenkassen bieten sie über Anbieter mit Vertrag an. Ein Gericht hat aber Werbung für eine Anpassung ganz ohne persönliche Messung verboten. Fragen Sie jeden Anbieter, wer Ihr Gehör misst, womit und wo.

Erstattet die Krankenkasse ein Hörgerät aus einem Onlineshop im EU-Ausland?

Ein Hörgerät aus einem anderen EU-Land kann Ihnen die Krankenkasse erstatten, aber höchstens so viel, wie sie in Deutschland gezahlt hätte. Sie zieht Zuzahlung und bis zu 5 Prozent für die Verwaltung ab. Klären Sie das vor dem Kauf schriftlich mit Ihrer Kasse.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 126 SGB V, Versorgung durch Vertragspartner (Präqualifizierung, Befristung auf fünf Jahre), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 127 SGB V, Verträge (mehrkostenfreie Hilfsmittel, Beratungspflicht, Informationspflicht der Kassen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 6: freie Wahl unter den Vertragspartnern), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 13 SGB V, Kostenerstattung (Absatz 3 selbst beschaffte Leistungen, Absatz 4 Leistungserbringer im EU-Ausland), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Hilfsmittel-Richtlinie, §§ 27, 28 und 30 (Verordnung, Kinder, Abnahme), in Kraft seit 16. Mai 2025, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  6. Kriterienkatalog zu den Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V vom 28. April 2025, Versorgungsbereich 13A Hörhilfen, GKV-Spitzenverband,
  7. Bekanntmachung über die Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen vom 20. Dezember 2021, GKV-Spitzenverband,
  8. § 312g BGB, Widerrufsrecht (Absatz 2 Nummer 1: individuell angefertigte Waren), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 355 BGB, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Frist 14 Tage), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 9 MPDG, Sondervorschriften für angepasste Produkte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Landgericht Traunstein, Endurteil vom 26. Oktober 2023, Az. 7 O 1412/22 (Werbung für Fernanpassung von Hörgeräten), Landgericht Traunstein, veröffentlicht von der Fachzeitschrift Hörakustik,
  12. Hörgeräte gibt es jetzt online (Stand 16. Juli 2026), Techniker Krankenkasse,

Einsatz von Sprachmodellen

Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen, und jede Zahl in den Ratgebern hat eine Quelle. Name, Adresse und Kontaktdaten der Hörakustiker stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.