Kasse und Rentenversicherung teilen sich das Hörgerät
Für das Hörgerät eines Berufstätigen kommen zwei Stellen infrage, und die gesetzliche Krankenkasse ist immer zuerst dran. Sie muss Ihren Hörverlust so weit ausgleichen, dass Sie im täglichen Leben zurechtkommen. Dazu gehört auch die gewöhnliche Arbeit. Die Kasse zahlt dafür den Festbetrag, also den festen Betrag, den alle Kassen für ein Hörgerät zahlen.
Die Deutsche Rentenversicherung kommt erst dazu, wenn Ihr Arbeitsplatz mehr verlangt als dieser Alltag. Dann zahlt sie eine Hilfe zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes. Brauchen Sie das Gerät aber auch privat, zahlt dafür die Krankenkasse. Die Rentenversicherung übernimmt nur den Teil, den allein der Beruf nötig macht.
Das Bundessozialgericht, das oberste deutsche Sozialgericht, hat diese Aufteilung 2013 festgelegt. Eine Qualitätsbeauftragte schulte Mitarbeiter und leitete Arbeitsgruppen und brauchte dafür ein aufwendiges Gerät. Das Gericht entschied, dass die Kasse den Festbetrag trägt und die Rentenversicherung den Aufpreis. Zahlen musste am Ende trotzdem die Kasse, 1.956,90 Euro, weil sie den Antrag nicht rechtzeitig weitergegeben hatte.
Wann ein Hörgerät für den Beruf als nötig gilt
Für den Beruf nötig ist ein Gerät nur, wenn Ihr Arbeitsplatz ein Hören verlangt, das es so nur dort gibt. Dass Sie das Gerät auch bei der Arbeit tragen, reicht nicht, denn das gilt für fast alle Berufstätigen mit Hörverlust.
Ein Beispiel zeigt die Grenze. Eine Mitarbeiterin eines IT-Dienstleisters verstand im Büro schlecht, wenn Kollegen redeten, draußen Verkehr lärmte oder jemand leise sprach. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sah darin 2023 kein berufliches Problem, weil Lärm im Hintergrund auch privat viele Gespräche stört. Die Rentenversicherung musste nicht zahlen. Die 1.752 Euro Aufpreis musste die Krankenkasse erstatten, weil sie die Frau nicht richtig beraten hatte.
Auch die Rentenversicherung sieht das so. Ein einfaches Gerät reicht nach ihren Merkblättern in den meisten Fällen auch für den Beruf. Deshalb fragt der Bericht, den Ihr HNO-Arzt für die Rentenversicherung ausfüllt, getrennt nach Alltag und Beruf.
In zwei der drei bekannten Gerichtsfälle zahlte am Ende die Krankenkasse, einmal 1.956,90 Euro und einmal 1.752 Euro. Ein dritter Fall mit Besprechungen von bis zu 30 Personen ging zur neuen Verhandlung zurück.
| Gericht und Jahr | Beruf und Hörsituation | Ergebnis | Wer zahlte |
|---|---|---|---|
| Bundessozialgericht, 2013 | Qualitätsbeauftragte, Schulungen und Arbeitsgruppen | Aufpreis für den Beruf möglich, Kosten werden geteilt | die Krankenkasse, 1.956,90 Euro, weil sie den Antrag nicht weitergab |
| Bundessozialgericht, 2014 | Buchhaltung, Besprechungen mit bis zu 30 Personen und Telefonkonferenzen | noch nicht entschieden, zurück an das Landessozialgericht | offen |
| Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 2023 | IT-Dienstleister, Telefonate und Büro mit Nebengeräuschen | kein Bedarf allein für den Beruf | die Krankenkasse, 1.752 Euro, weil sie nicht beraten hatte |
Wer von der Rentenversicherung ein Hörgerät bekommt
Neben dem Bedarf im Beruf verlangt die Rentenversicherung, dass Ihr Hörverlust Ihre Arbeitsfähigkeit gefährdet und das Gerät daran etwas ändert. Dazu kommen diese Bedingungen:
- Sie haben 15 Jahre lang Beiträge gezahlt, gezählt werden 180 Monate mit Beiträgen oder gleichgestellten Zeiten.
- Oder Sie bekommen schon eine Rente, weil Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können.
- Oder ohne das Hörgerät müsste Ihnen die Rentenversicherung voraussichtlich eine solche Rente zahlen.
- Sie sind nicht verbeamtet und bekommen keine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der vollen Rente.
- Ihr Hörverlust ist nicht die Folge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls. Dann zahlt die Berufsgenossenschaft.
Wer die 15 Jahre noch nicht erreicht hat, kann sich an die Agentur für Arbeit wenden. Sie zahlt aber nur, wenn keine andere Stelle zuständig ist. Für Beamte gilt die Beihilfe ihres Arbeitgebers.
Hat Lärm bei der Arbeit Ihr Gehör geschädigt?
Dann ist die Berufsgenossenschaft zuständig. Sie zahlt die Hörgeräte ohne Zuzahlung, sobald sie die Berufskrankheit anerkennt.
Haben Sie 15 Jahre Beiträge gezahlt oder bekommen eine Rente wegen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit?
Verlangt Ihr Arbeitsplatz ein Hören, das über den Alltag hinausgeht?
Die Kasse zahlt den Festbetrag, die Rentenversicherung den Aufpreis. Stellen Sie den Antrag bei der Kasse und legen Sie eine Beschreibung Ihrer Arbeit bei.
Dann ist nur die Krankenkasse zuständig. Beantragen Sie den Aufpreis dort mit dem Vorteil im Alltag.
Die Rentenversicherung zahlt nicht, vielleicht aber die Agentur für Arbeit. Geben Sie den Antrag trotzdem bei der Kasse ab, sie leitet ihn weiter.
Für Hilfen am Arbeitsplatz, die kein Hörgerät sind, etwa eine Konferenzanlage oder einen Telefonverstärker, gelten eigene Regeln. Dort zahlen meist der Arbeitgeber oder das Inklusionsamt, das Amt für Menschen mit Behinderung im Beruf.
Mit dem Rezept beim Hörakustiker läuft der Antrag schon
Einen eigenen Antrag bei der Rentenversicherung brauchen Sie oft gar nicht. Das Bundessozialgericht hat 2014 entschieden, dass schon die Abgabe des Rezepts beim Hörakustiker der Antrag bei der Kasse sein kann. Dieser Antrag zielt auf das beste passende Gerät, egal welche Stelle am Ende zahlt.
Ab diesem Tag laufen Fristen. Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen klären, ob sie zuständig ist. Hält sie die Rentenversicherung für zuständig, gibt sie den Antrag weiter und sagt Ihnen Bescheid. Tut sie das nicht, ist sie selbst für alles zuständig und muss auch den Bedarf im Beruf prüfen und bezahlen.
So war es im Fall von 2013. Die Kasse hatte nur den Festbetrag bewilligt und den Antrag behalten. Deshalb musste sie auch den Aufpreis für den Beruf erstatten.
Rezept beim Hörakustiker abgeben
Sagen Sie gleich, dass Sie das Gerät auch wegen besonderer Anforderungen bei der Arbeit brauchen. Dieser Tag kann schon als Antragstag gelten.
Geräte vergleichen
Der Hörakustiker testet ein Gerät ohne Aufpreis und das teurere, misst beide und schreibt einen Kostenvoranschlag.
Zuständigkeit klären
Die Kasse prüft innerhalb von zwei Wochen, ob der Teil für den Beruf zur Rentenversicherung gehört, und gibt ihn dorthin weiter.
Entscheidung abwarten
Ohne Gutachten entscheidet die Stelle innerhalb von drei Wochen. Sind Kasse und Rentenversicherung beide beteiligt, sind es sechs Wochen.
Frist nutzen
Kommt nach zwei Monaten weder Bescheid noch begründete Nachricht, gilt der Antrag als genehmigt. Gegen eine Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.
Diese Unterlagen will die Rentenversicherung sehen
Die Rentenversicherung entscheidet nach Aktenlage, und unvollständige Anträge dauern länger. Sie braucht den Antrag auf Hilfen im Beruf mit der Anlage für Hörgeräte, eine Kopie Ihres Rezepts von beiden Seiten, den Kostenvoranschlag und die Messergebnisse des Hörakustikers. Die Regionalstellen verlangen außerdem eine Beschreibung Ihres Arbeitsplatzes und einen Bericht Ihres HNO-Arztes auf eigenem Formular.
Die Reihenfolge hat einen Grund. Ihr HNO-Arzt soll beurteilen, ob das Gerät für Ihre Arbeit nötig ist, und dafür braucht er die Beschreibung Ihres Arbeitsplatzes. Die Rentenversicherung Rheinland rät deshalb, zuerst die Arbeit beschreiben zu lassen.
- Beschreiben Sie Ihren Arbeitsplatz: Gespräche, Zahl der Gesprächspartner, Lärm und Telefonate, am besten mit Arbeitgeber oder Betriebsarzt.
- Lassen Sie den Bericht beim HNO-Arzt ausfüllen und zeigen Sie ihm dazu die Beschreibung.
- Lassen Sie beim Hörakustiker ein Gerät ohne Aufpreis und Ihr Wunschgerät vergleichen und verlangen Sie Messergebnisse und Kostenvoranschlag.
- Füllen Sie den Antrag der Rentenversicherung mit der Anlage für Hörgeräte aus und legen Sie das Rezept in Kopie bei.
- Reichen Sie alles bei der Krankenkasse oder bei der Rentenversicherung ein und behalten Sie eine Kopie mit Eingangsdatum.
Die Formulare unterscheiden sich von Region zu Region. Fragen Sie bei Ihrer Rentenversicherung nach den Unterlagen für Hörgeräte. Das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung hat die Nummer 0800 1000 4800.
Wer vor der Entscheidung kauft, trägt das Risiko
Ein Hörgerät, das Sie vor der Entscheidung kaufen, gilt als selbst gekauft. Die Kosten bekommen Sie nur in drei Fällen zurück. Entweder gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt, oder die Ablehnung war falsch, oder der Kauf konnte nicht warten. Sonst bleiben Sie auf dem Aufpreis sitzen.
Eine zweite Falle steckt in der Mehrkostenerklärung. Mit diesem Formular bestätigen Sie beim Hörakustiker, dass Sie ein Gerät ohne Aufpreis angeboten bekommen haben. Im Fall in Niedersachsen hatte die Frau unterschrieben, sie komme mit den günstigen Geräten gut zurecht. Tatsächlich verstand sie damit bei Nebengeräuschen schlecht.
Lehnt die Rentenversicherung ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Prüfen Sie dabei, ob die Kasse Ihren Antrag überhaupt weitergegeben hat. Hat sie das nie getan, richtet sich Ihr Anspruch gegen die Kasse. Mehr zu den Kosten insgesamt steht im Ratgeber was ein Hörgerät kostet.
Häufige Fragen
Zahlt die Rentenversicherung ein Hörgerät, wenn ich es für die Arbeit brauche?
Die Rentenversicherung zahlt bei einem Hörgerät nur den Aufpreis über dem Festbetrag, und nur wenn Ihr Arbeitsplatz ein besseres Hören verlangt als der Alltag. Dass Sie das Gerät auch bei der Arbeit tragen, reicht nicht. Den Festbetrag zahlt immer die Krankenkasse.
Wo beantrage ich ein Hörgerät für den Beruf, bei der Krankenkasse oder bei der Rentenversicherung?
Ein Hörgerät für den Beruf beantragen Sie zuerst bei der Krankenkasse. Schon die Abgabe des Rezepts beim Hörakustiker kann als Antrag gelten. Die Kasse muss dann innerhalb von zwei Wochen klären, ob sie den Teil für den Beruf an die Rentenversicherung weitergibt.
Wie lange muss ich rentenversichert sein, damit die Rentenversicherung ein Hörgerät bezahlt?
Für ein Hörgerät verlangt die Rentenversicherung in der Regel 15 Jahre Beiträge, also 180 Monate. Es reicht auch, wenn Sie schon eine Rente wegen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bekommen. Wer das nicht erfüllt, kann sich an die Agentur für Arbeit wenden.
Was passiert, wenn die Krankenkasse meinen Hörgeräteantrag nicht an die Rentenversicherung weitergibt?
Gibt die Krankenkasse einen Hörgeräteantrag nicht innerhalb von zwei Wochen weiter, ist sie selbst für alles zuständig. Sie muss dann auch den Bedarf im Beruf prüfen und bezahlen. In einem Fall von 2013 musste eine Kasse deshalb 1.956,90 Euro Aufpreis erstatten.
Wer zahlt ein Hörgerät, wenn die Schwerhörigkeit durch Lärm bei der Arbeit entstanden ist?
Bei Schwerhörigkeit durch Lärm bei der Arbeit zahlt die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse. Sobald sie die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkennt, übernimmt sie die Hörgeräte ohne Zuzahlung. Die Rentenversicherung zahlt dann nicht.
