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Ratgeber

Beihilfe für Hörgeräte je Bundesland

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Die Beihilfe zahlt für ein Hörgerät ihren Anteil, meist 50 oder 70 Prozent, aber nur bis zu einem Höchstbetrag je Ohr. Beim Bund und in elf Ländern sind das 1.500 Euro, in Sachsen 1.750 Euro, in Schleswig-Holstein 1.100 Euro und in Hamburg 1.050 Euro. Baden-Württemberg und das Saarland nennen keinen festen Betrag.

Höchstbetrag je Ohr beim Bund
1.500 Euro
Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 11 Nummer 15.3, Stand 22. September 2026
Höchster Betrag je Ohr, in Sachsen
1.750 Euro
Sächsische Beihilfeverordnung, Stand 1. Juli 2024
Niedrigster Betrag je Ohr, in Hamburg
1.050 Euro
Hamburgische Beihilfeverordnung, Stand 1. Januar 2025
Ein Schreibtisch mit Ordner, Umschlag und Ladeschale für Hörgeräte, eine Hand schreibt
Bild: KI generiert.

So rechnet die Beihilfe beim Hörgerät

Die Beihilfe ist keine Versicherung. Sie ist ein Zuschuss Ihres Arbeitgebers, also von Bund, Land oder Gemeinde, zu Ihren Krankheitskosten. Sie wird in zwei Schritten berechnet. Zuerst prüft die Beihilfestelle, welcher Teil Ihrer Rechnung beihilfefähig ist, also überhaupt bezuschusst wird. Für Hörgeräte gilt dabei fast überall ein Höchstbetrag je Ohr. Danach zahlt die Beihilfe davon ihren Anteil, den Beihilfesatz.

Beim Bund liegt der Beihilfesatz bei 50 Prozent für Beamte im Dienst und bei 70 Prozent für Pensionäre und mitversicherte Ehepartner. Für Kinder sind es 80 Prozent. Mit zwei oder mehr Kindern steigt der Satz für Beamte auf 70 Prozent. Den Rest zahlt Ihre private Krankenversicherung, wenn Ihr Tarif das vorsieht.

Ein Beispiel zeigt, was das bedeutet. Zwei Hörgeräte kosten zusammen 4.000 Euro, und Sie sind Bundesbeamtin mit einem Beihilfesatz von 50 Prozent. Beihilfefähig sind 1.500 Euro je Ohr, also 3.000 Euro. Die Beihilfe zahlt davon die Hälfte, 1.500 Euro, die andere Hälfte Ihre private Versicherung nach ihrem Tarif. Die 1.000 Euro über dem Höchstbetrag zahlen Sie selbst, wenn Ihr Tarif nichts anderes vorsieht.

Höchstbeträge für Hörgeräte in Bund und Ländern

Jedes Land hat eigene Regeln, und nur ein Teil folgt dem Bund. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt wenden die Regeln des Bundes an. Die übrigen Länder legen den Betrag selbst fest, meist in einer Anlage zu ihrer Beihilfeverordnung.

Die Höchstbeträge reichen von 1.050 Euro je Ohr in Hamburg bis 1.750 Euro in Sachsen. Der Bund und elf Länder erkennen 1.500 Euro an, Schleswig-Holstein 1.100 Euro. In den meisten Fällen gibt es ein neues Gerät alle 5 Jahre, in Sachsen schon nach 4 Jahren.

Beihilfefähige Höchstbeträge für Hörgeräte in Bund und Ländern, Stand 22. September 2026. Davon zahlt die Beihilfe ihren Anteil.
Wer Sie beschäftigtHöchstbetrag je OhrAlter und Abstand
Bund1.500 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre
Baden-Württembergkein fester BetragRezept nötig, Reparatur bis zum Preis eines Ersatzgeräts
Bayern1.500 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre
Berlin1.500 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre
Brandenburg1.500 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre
Bremen1.500 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre
Hamburg1.050 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre, früher bei Verlust
Hessen1.500 Euro je GerätVolljährige; für Kinder zum Sprechenlernen ohne Grenze
Mecklenburg-Vorpommern1.500 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre
Niedersachsen1.500 EuroRezept muss vor dem Kauf vorliegen
Nordrhein-Westfalen1.500 Euromindestens 5 Jahre Tragezeit
Rheinland-Pfalz1.500 Euromit Nebenkosten, Fernbedienung zusätzlich
Saarlandkein fester BetragIm-Ohr-Geräte nur bis zum Preis eines Hinter-dem-Ohr-Geräts
Sachsen1.750 Euroab 18 Jahren, erneut nach 4 Jahren
Sachsen-Anhalt1.500 Euroab 15 Jahren, alle 5 Jahre
Schleswig-Holstein1.100 Euroalle 5 Jahre
Thüringen1.500 Euroab 15 Jahren

Beamte von Gemeinden und Kirchen fallen nicht automatisch unter diese Tabelle. Für sie gilt die Regel, auf die ihr Arbeitgeber verweist. Fragen Sie im Zweifel Ihre Beihilfestelle, mit welcher Regel und welcher Fassung sie rechnet.

Fünf Länder weichen bei der Beihilfe für Hörgeräte ab

Die Abweichungen sind für Sie Geld. Sachsen zahlt mit 1.750 Euro je Ohr am meisten, aber erst ab 18 Jahren, und ein neues Gerät gibt es schon nach vier statt fünf Jahren. Für das erste Hörgerät verlangt Sachsen ein Rezept einer HNO-Praxis oder eines Facharztes für kindliche Hörstörungen. Für spätere Geräte genügt der Befund des Hörakustikers, wenn keine neue Diagnose nötig ist.

Hamburg liegt mit 1.050 Euro je Ohr am unteren Ende, Schleswig-Holstein mit 1.100 Euro knapp darüber. Hamburg erlaubt ein neues Gerät früher, wenn das alte verloren gegangen ist. Baden-Württemberg und das Saarland nennen keinen Betrag, dort zählen die nötigen und angemessenen Kosten. Das Saarland zahlt Im-Ohr-Geräte aber nur bis zum Preis eines vergleichbaren Hinter-dem-Ohr-Geräts.

Baden-Württemberg hat seine Regeln zum 1. Januar 2026 neu gefasst. Neu ist eine Grenze, die andere Länder nicht kennen: Die Verbindung eines Hörgeräts mit dem Internet oder einem Smartphone wird dort nicht bezuschusst.

Batterien und Zubehör zahlt die Beihilfe meist nicht

Neben dem Kaufpreis kosten Hörgeräte über die Jahre Geld für Batterien und Pflege. Hier sind die Regeln strenger als beim Gerät. Der Bund zahlt Batterien ab 18 Jahren gar nicht und andere laufende Kosten nur, soweit sie 100 Euro im Jahr übersteigen. Die Länder lösen das unterschiedlich:

  • Hessen, Schleswig-Holstein, Bremen und Sachsen zahlen ab 18 Jahren keine Batterien. Laufende Kosten zählen in Sachsen erst über 120 Euro im Jahr, sonst über 100 Euro.
  • Nordrhein-Westfalen zählt Batterien und Ladegeräte zu den laufenden Kosten und zahlt ab 18 Jahren nur, was über 100 Euro im Jahr liegt.
  • Das Saarland zahlt laufende Kosten nur über 5 Euro im Monat und ab 18 Jahren keine Batterien.
  • Baden-Württemberg zieht seit 2026 von den laufenden Kosten 100 Euro im Jahr ab.
  • Reparaturen zahlt Baden-Württemberg auch ohne Rezept, höchstens bis zum Preis eines Ersatzgeräts.

Eine medizinisch nötige Fernbedienung kommt in vielen Regeln zum Höchstbetrag dazu, etwa beim Bund, in Bayern, Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Nordrhein-Westfalen rechnet sie dagegen in die 1.500 Euro ein, ebenso alle anderen Nebenkosten samt Ohrstück.

In 6 Schritten zur Beihilfe für Ihr Hörgerät

Der wichtigste Schritt steht am Anfang: erst das Rezept, dann der Kauf. Niedersachsen verlangt ausdrücklich, dass das Rezept vor dem Kauf vorliegt, und andere Länder sehen es genauso. Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag für Ihr Hörgerät geben, der Gerät, Ohrstück und Zubehör je Seite getrennt aufführt.

  1. Holen Sie das Rezept Ihres HNO-Arztes vor dem Kauf.
  2. Verlangen Sie vom Hörakustiker einen Kostenvoranschlag mit Beträgen je Ohr und getrennt aufgeführtem Zubehör.
  3. Reichen Sie den Kostenvoranschlag bei der Beihilfestelle und bei Ihrer privaten Versicherung ein und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben.
  4. Liegt der Preis über dem Höchstbetrag, legen Sie die ärztliche Begründung bei, etwa den Befund zu einem Hörverlust nahe der Taubheit.
  5. Reichen Sie nach dem Kauf Rechnung und Rezept ein. Beim Bund haben Sie dafür drei Jahre ab dem Datum der Rechnung Zeit, die Länder haben eigene Fristen.
  6. Prüfen Sie den Bescheid auf Beihilfesatz, Höchstbetrag je Ohr und Abzüge, bevor Sie den Rest bei der Versicherung einreichen.
Wer zahlt welchen Teil Ihres Hörgeräts?

Liegt der Preis unter dem Höchstbetrag, beim Bund 1.500 Euro je Ohr?

Ja

Erstattet Ihre private Versicherung Hörgeräte nach den Regeln der Beihilfe?

Ja

Die Beihilfe zahlt ihren Anteil, die Versicherung den Rest. Für Sie bleibt höchstens ein kleiner Eigenanteil.

Nein

Die Beihilfe zahlt nur ihren Anteil, meist 50 oder 70 Prozent. Den Rest tragen Sie selbst und sollten ihn vor der Unterschrift kennen.

Nein

Sind Sie auf beiden Ohren fast taub, ärztlich begründet?

Ja

Beantragen Sie vor dem Kauf, dass der Höchstbetrag überschritten werden darf. Bund, Bayern, Berlin, Bremen und Thüringen erlauben das.

Nein

Den Teil über dem Höchstbetrag zahlen Sie selbst, wenn Ihr Tarif nichts anderes vorsieht. Prüfen Sie, ob ein günstigeres Gerät Ihren Hörverlust ausgleicht.

Was die Beihilfe von der Krankenkasse unterscheidet

Wer Beihilfe bekommt, ist nicht an die Verträge der Krankenkassen gebunden. Bei der gesetzlichen Kasse zahlt die Kasse einen vereinbarten Preis, und der Hörakustiker muss mindestens ein Gerät ohne Aufpreis anbieten. In der Beihilfe gibt es weder vereinbarte Preise noch diese Pflicht. Es zählt nur, welcher Betrag beihilfefähig ist.

Das hat zwei Folgen. Die Beträge der meisten Länder liegen über dem Festbetrag der gesetzlichen Kassen. Und es gibt keinen Vergleich mit einem Gerät ohne Aufpreis, auf den Sie sich berufen können. Verlangen Sie ihn trotzdem, denn ein Gerät, das Ihren Hörverlust im Alltag ausgleicht, muss nicht das teuerste sein. Was Kassenpatienten zahlen, erklärt der Ratgeber was ein Hörgerät kostet.

Die Regeln ändern sich häufiger, als man denkt. Baden-Württemberg hat sie zum 1. Januar 2026 neu gefasst, Berlin im Januar 2026, Schleswig-Holstein im Januar 2025 und Rheinland-Pfalz im Dezember 2024. Prüfen Sie den Betrag deshalb vor jedem neuen Hörgerät bei Ihrer Beihilfestelle.

Häufige Fragen

Wie viel Beihilfe bekomme ich für ein Hörgerät?

Für ein Hörgerät zahlt die Beihilfe ihren Anteil von meist 50 oder 70 Prozent, gerechnet auf den Höchstbetrag. Dieser liegt meist bei 1.500 Euro je Ohr, in Sachsen bei 1.750 Euro, in Schleswig-Holstein bei 1.100 Euro und in Hamburg bei 1.050 Euro. Bei 50 Prozent und 1.500 Euro sind das 750 Euro je Ohr.

Zahlt die Beihilfe für Hörgeräte in jedem Bundesland gleich viel?

Nein, die Beihilfe für Hörgeräte ist nicht überall gleich. Der Bund und elf Länder erkennen 1.500 Euro je Ohr an, Sachsen 1.750 Euro, Schleswig-Holstein 1.100 Euro und Hamburg 1.050 Euro. Baden-Württemberg und das Saarland nennen keinen festen Betrag.

Wie oft zahlt die Beihilfe ein neues Hörgerät?

Die Beihilfe zahlt ein neues Hörgerät meist alle fünf Jahre, in Sachsen schon nach vier Jahren. Früher geht es nur, wenn ein Arzt es aus medizinischen oder technischen Gründen verlangt. Hamburg nennt zusätzlich den Verlust des Geräts.

Zahlt die Beihilfe Batterien für Hörgeräte?

Nein, Batterien für Hörgeräte zahlen der Bund und die meisten Länder ab 18 Jahren nicht. Andere laufende Kosten zählen meist erst über 100 Euro im Jahr, in Sachsen über 120 Euro und im Saarland über 5 Euro im Monat.

Wer zahlt bei der Beihilfe den Teil über dem Höchstbetrag?

Den Teil über dem Höchstbetrag zahlen Beamte selbst, wenn ihr privater Tarif nichts anderes vorsieht. Mehr erlauben Bund, Bayern, Berlin, Bremen und Thüringen nur bei Menschen, die auf beiden Ohren fast taub sind. Thüringen verlangt dafür ein medizinisches Gutachten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 11 Nummer 15.3 (Hörgeräte, 1.500 Euro je Ohr), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 25 Bundesbeihilfeverordnung, Hilfsmittel (Absatz 5: Betrieb, Unterhaltung und Batterien), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 46 Bundesbeihilfeverordnung, Bemessung der Beihilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 54 Bundesbeihilfeverordnung, Antragsfrist, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Beihilfeverordnung Baden-Württemberg, Anlage 2 Nummer 52 (Hörgeräte), gültig ab 1. Januar 2026, Land Baden-Württemberg, Landesrecht BW,
  6. § 21 Beihilfeverordnung Baden-Württemberg, Hilfsmittel (Selbstbehalt Betriebskosten, Ausschluss der Anbindung an Endgeräte), Land Baden-Württemberg, Landesrecht BW,
  7. Bayerische Beihilfeverordnung, Anlage 4 Nummer 15.3 (Hörgeräte), Freistaat Bayern, Bayerische Staatskanzlei,
  8. § 11 Hamburgische Beihilfeverordnung, Hilfsmittel (1.050 Euro je Ohr), Fassung vom 10. Dezember 2024, Freie und Hansestadt Hamburg, Landesrecht Hamburg,
  9. Hessische Beihilfenverordnung, Anlage 3 Nummer 13 (Hörgeräte, 1.500 Euro je Gerät), Land Hessen, Hessenrecht,
  10. Beihilfenverordnung NRW, Anlage 3 Abschnitt II Nummer 8 (Hörhilfen, 1.500 Euro pro Ohr), Land Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de,
  11. Sächsische Beihilfeverordnung, § 23 Absatz 7 (Hörhilfen, 1.750 Euro je Ohr), rechtsbereinigt mit Stand 1. Juli 2024, Freistaat Sachsen, REVOSax,
  12. Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein, Anlage 4 (Hörgeräte, 1.100 Euro je Ohr), Fassung vom 29. Januar 2025, Land Schleswig-Holstein, Gesetze und Verordnungen,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.