Hörakustikerliste

Ratgeber

Kostenvoranschlag für das Hörgerät prüfen

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Im Kostenvoranschlag zählt vor allem, was Ihre Kasse zahlt. Bei AOK und Betriebskrankenkassen sind das 635 Euro je Hörgerät und 40 Euro je Ohrstück vor Steuer, zusammen 722,25 Euro je Ohr. Dazu kommen 10 Euro Zuzahlung je Gerät, ab 2027 15 Euro. Alles darüber ist Ihr Aufpreis und muss mit konkreten Extras begründet sein.

Kassenpreis je Hörgerät bei AOK und BKK
635 Euro vor Steuer
Vertrag AOK-Bundesverband und Bundesinnung, Anlage 1, Stand 1. April 2023
Festbetrag je Hörgerät
704,37 Euro vor Steuer
GKV-Spitzenverband, Festbeträge für Hörhilfen, Stand 1. April 2022
Reparaturpauschale je Gerät für sechs Jahre
120 Euro vor Steuer
Vertrag AOK-Bundesverband und Bundesinnung, Anlage 1, Stand 1. April 2023
Ein älteres Paar prüft am Esstisch gemeinsam ein Schreiben, daneben ein Hörgeräte-Etui
Bild: KI generiert.

Der Kostenvoranschlag hat drei Teile

Ein Kostenvoranschlag ist die Preisaufstellung, die der Hörakustiker vor der Übergabe Ihres Hörgeräts macht. Für Kassenpatienten hat er drei Teile. Den ersten zahlt die Krankenkasse, und zwar den Preis, den sie mit dem Hörakustiker vereinbart hat. Den zweiten zahlen Sie als Zuzahlung. Den dritten zahlen Sie nur, wenn Ihr Gerät teurer ist als die Kassenleistung. Dieser Teil heißt Aufpreis, Eigenanteil oder Mehrkosten.

Viele Kostenvoranschläge rechnen deshalb nicht mit dem Festbetrag, sondern mit dem Kassenpreis. Der Festbetrag ist der Betrag, den der Dachverband der Kassen für alle festlegt, seit April 2022 704,37 Euro je Hörgerät und 45,07 Euro je Ohrstück vor Steuer. Er ist nur die Grundlage für die Verhandlungen. Die AOK und die Betriebskrankenkassen haben mit der Bundesinnung der Hörakustiker 635 Euro je Hörgerät und 40 Euro je Ohrstück vereinbart.

Ob Ihre Kasse den Kostenvoranschlag überhaupt sieht, hängt von ihrem Vertrag ab. Bei der AOK schickt der Hörakustiker ihn in der Regel elektronisch an die Kasse. Die Techniker Krankenkasse will ihn seit August 2026 nur noch in Sonderfällen sehen, etwa bei Verlust oder einem neuen Gerät vor Ablauf der sechs Jahre. Für Sie ändert das wenig, denn Ihre Grundlage ist das Angebot, das Sie unterschreiben.

Diese 10 Posten stehen im Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag listet je Ohr einzelne Posten auf. Jeder Posten trägt eine zehnstellige Nummer aus dem amtlichen Verzeichnis der Dinge, die die Kassen bezahlen. Nummern mit 13.20 sind Hörgeräte und Ohrstücke, Nummern mit 13.99 sind Zuschläge, Abzüge und Pauschalen.

Dazu kommt ein Kennzeichen. 00 steht für Ihr erstes Hörgerät, 10 für ein neues Gerät nach sechs Jahren. 11 steht für ein neues Gerät vor Ablauf der sechs Jahre, etwa nach einem Verlust. Passt das Kennzeichen nicht zu Ihrer Lage, fragen Sie nach, denn ein Gerät vor Ablauf der sechs Jahre muss die Kasse erst genehmigen.

Bei AOK und Betriebskrankenkassen zahlt die Kasse 635 Euro je Hörgerät, 40 Euro je Ohrstück und 120 Euro Reparaturpauschale vor Steuer. Für Schirmchen statt Ohrstück sind es 11,61 Euro. Die Zuzahlung beträgt 10 Euro je Gerät bis Ende 2026 und 15 Euro ab 2027. Auf Hörgeräte kommen 7 Prozent Steuer, auf Batterien und Ladegerät 19 Prozent.

Posten eines Kostenvoranschlags und wer sie zahlt, Preise vor Steuer nach den Verträgen von AOK und Betriebskrankenkassen. Andere Kassen haben eigene Verträge.
PostenWas dort stehen sollteWer zahlt
Hörgerät je OhrKassenpreis 635 Euro, Festbetrag 704,37 Eurodie Kasse bis zum Kassenpreis
Ohrstück je Ohr40 Euro im Vertrag, Festbetrag 45,07 Eurodie Kasse
Schirmchen statt OhrstückSchlauch mit kleinem Schirm, 11,61 Eurodie Kasse
Zuschlag für nur ein Gerätnur bei Abrechnung nach Festbetrag, dort 151,96 Euro; die Verträge von AOK und BKK kennen ihn nichtdie Kasse
Reparaturpauschale120 Euro je Gerät für sechs Jahre Reparaturen und neue Ohrstückedie Kasse
Steuer7 Prozent auf Hörgerät und Ohrstück, 19 Prozent auf Batterien oder Ladegerätwer den Posten trägt
Zuzahlung10 Euro je Gerät bis Ende 2026, 15 Euro ab 2027Sie, ab 18 Jahren
AufpreisUnterschied zum Kassenanteil, mit den Extras, die ihn auslösenSie, außer bei Vorteil im Alltag oder Bedarf im Beruf
Batterien, Akku, Ladegerätnicht Teil der Kassenleistung für Erwachsene, beim Probetragen kostenlosSie, bei Kindern die Kasse
Zusatzangebote wie Versicherung oder längere Garantiegetrennt aufgeführt und freiwilligSie

Bei der Steuer lohnt ein zweiter Blick. Für Hörgeräte gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent, für Zubehör wie Batterien und Ladegeräte aber der volle Satz von 19 Prozent.

So rechnen Sie Ihren Eigenanteil in 5 Schritten nach

Ihren Eigenanteil prüfen Sie mit einer einfachen Rechnung. Sie brauchen dafür den Gesamtpreis aus dem Kostenvoranschlag und den Kassenpreis Ihrer Krankenkasse. Die Kassen müssen über ihre Verträge informieren. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach dem Preis für ein Hörgerät, ein Ohrstück und die Reparaturpauschale.

  1. Nehmen Sie den Gesamtpreis für Hörgeräte und Ohrstücke aus dem Kostenvoranschlag, mit Steuer.
  2. Rechnen Sie den Kassenanteil aus: Preis für Hörgerät und Ohrstück je Ohr, mal Zahl der Geräte, plus 7 Prozent Steuer. Bei AOK und Betriebskrankenkassen sind das 722,25 Euro je Ohr.
  3. Ziehen Sie den Kassenanteil vom Gesamtpreis ab. Das ist der Aufpreis, der im Angebot als Eigenanteil stehen sollte.
  4. Rechnen Sie die Zuzahlung dazu, 10 Euro je Gerät bis Ende 2026 und 15 Euro ab 2027.
  5. Vergleichen Sie Ihre Summe mit dem Eigenanteil im Angebot. Weicht er ab, lassen Sie sich den Unterschied schriftlich erklären, bevor Sie unterschreiben.

Ein Beispiel zeigt die Rechnung. Der Kostenvoranschlag nennt für zwei Hörgeräte mit Ohrstücken 2.600 Euro, und Sie sind bei einer AOK versichert. Die Kasse zahlt zweimal 675 Euro, also 1.350 Euro, mit Steuer 1.444,50 Euro. Ihr Aufpreis liegt damit bei 1.155,50 Euro. Mit 20 Euro Zuzahlung zahlen Sie 2026 insgesamt 1.175,50 Euro, ab 2027 mit 30 Euro Zuzahlung 1.185,50 Euro.

Einen Aufpreis muss der Hörakustiker begründen

Ein Aufpreis darf nur entstehen, wenn Sie ein Gerät wählen, das über das Nötige hinausgeht, und wenn der Hörakustiker Sie vorher beraten hat. Das Gespräch hält er schriftlich fest, und Sie unterschreiben es. Bringt das teurere Gerät im Alltag messbar besseres Hören, muss die Kasse den Aufpreis trotzdem zahlen. So hat es das Bundessozialgericht im Juni 2025 entschieden.

Das Formular für diese Unterschrift heißt Mehrkostenerklärung. Bei der AOK verlangt es, dass die Extras, die den Aufpreis auslösen, einzeln aufgeführt sind, etwa Akku, Bluetooth oder eine kleinere Bauform. Ein Kreuz bei einem allgemeinen Satz reicht nicht.

Der Vertrag der AOK zieht außerdem eine klare Grenze. Mindestens ein Gerät ohne Aufpreis muss Ihren Hörverlust genauso gut ausgleichen wie das beste getestete Gerät, auch beim Verstehen mit Lärm im Hintergrund. Ein Verstoß ist es, wenn ein Hörakustiker ein Gerät absichtlich schlecht einstellt oder nur Geräte mit Aufpreis anbietet.

Ist dieser Betrag wirklich Ihr Eigenanteil?

Haben Sie ein Gerät ohne Aufpreis im Alltag testen können?

Ja

Stehen die Extras, die den Aufpreis auslösen, einzeln in der Mehrkostenerklärung?

Ja

Verstehen Sie mit dem teureren Gerät im Sprachtest besser?

Ja

Dann zahlt vielleicht die Kasse. Beantragen Sie vor dem Kauf, dass sie den Aufpreis übernimmt, und legen Sie Messergebnisse und Kostenvoranschlag bei.

Nein

Dann zahlen Sie für Komfort oder Aussehen. Prüfen Sie, ob Ihnen die Extras das Geld wert sind, auch wegen höherer Reparaturkosten.

Nein

Lassen Sie die Extras eintragen, bevor Sie unterschreiben. Sonst ist nicht klar, wofür Sie zahlen.

Nein

Verlangen Sie den Vergleich mit einem Gerät ohne Aufpreis. Er gehört zur Kassenleistung, und ohne ihn können Sie weder vergleichen noch einen Antrag begründen.

Ein Aufpreis wirkt auch nach dem Kauf. Der Hörakustiker muss Sie darauf hinweisen, dass Sie auch höhere Reparaturkosten selbst tragen, die das teurere Gerät verursacht. Die Kasse zahlt ihre Reparaturpauschale nur so hoch wie bei einem Gerät ohne Aufpreis.

6 Beträge, die der Hörakustiker nicht berechnen darf

Manche Posten gehören nie auf Ihre Rechnung, jedenfalls nicht bei der AOK und den Betriebskrankenkassen. Beide Verträge mit der Bundesinnung der Hörakustiker regeln das gleich. Wer bei einer anderen Kasse versichert ist, fragt dort nach den eigenen Regeln.

  • den Kostenvoranschlag selbst, denn er ist während der Anpassung kostenlos
  • das Probetragen samt Batterien
  • die Rückgabe während des Probetragens, auch nicht für Ohrstücke, und zwar ohne Angabe von Gründen
  • Abzüge der Kasse, etwa beim Ersatz eines Geräts in den ersten sechs Monaten
  • Reparaturen und neue Ohrstücke in den sechs Jahren, wenn Sie ein Gerät ohne Aufpreis haben
  • kleine Arbeiten nach den sechs Jahren, etwa einen Filter tauschen oder den Schlauch erneuern

Eine Regel betrifft Ihre Unterschrift. Die Bestätigung, dass Sie die Geräte endgültig bekommen haben, unterschreiben Sie erst am Ende des Probetragens, von Hand und mit Datum. Eine Bestätigung im Voraus ist nicht erlaubt. Mit dieser Unterschrift beginnen die sechs Jahre, und der Hörakustiker bekommt sein Geld von der Kasse.

Wohin der Kostenvoranschlag noch geht

Der Kostenvoranschlag ist auch dann wichtig, wenn nicht nur die Krankenkasse zahlt. Brauchen Sie das teurere Gerät für besondere Anforderungen im Beruf, schickt der Hörakustiker ihn samt Messergebnissen an die Kasse. Er nennt darin auch das getestete Gerät ohne Aufpreis mit seinem Preis. Die Kasse prüft dann, ob die Rentenversicherung den Aufpreis für den Beruf übernimmt.

Beamte reichen den Kostenvoranschlag vor dem Kauf bei ihrer Beihilfestelle ein. Wer privat versichert ist, schickt ihn an den Versicherer. Für sie gilt kein Kassenpreis, sondern der Höchstbetrag der Beihilfe oder ihr Tarif. Heben Sie Kostenvoranschlag, Rechnung und Mehrkostenerklärung auch für die Steuer auf, denn selbst gezahlte Kosten können Sie dort angeben. Was insgesamt auf Sie zukommt, steht im Ratgeber was ein Hörgerät kostet.

Prüfen Sie zum Schluss die Zusatzangebote. Eine längere Garantie für ein Gerät ohne Aufpreis bringt bei AOK und Betriebskrankenkassen wenig, weil Reparaturen in den sechs Jahren schon bezahlt sind. Anders ist es beim Verlust, den die Reparaturpauschale nicht deckt. Bei einem Gerät mit hohem Eigenanteil kann sich eine Versicherung gegen Verlust lohnen.

Häufige Fragen

Was kostet ein Kostenvoranschlag für ein Hörgerät?

Ein Kostenvoranschlag für ein Hörgerät kostet Kassenpatienten der AOK und der Betriebskrankenkassen nichts. Ihre Verträge mit der Bundesinnung der Hörakustiker bestimmen, dass er während der Anpassung kostenlos ist. Auch das Probetragen samt Batterien ist dort kostenlos.

Wie viel zahlt die Krankenkasse laut Kostenvoranschlag für ein Hörgerät?

Die Krankenkasse zahlt für ein Hörgerät den Preis, den sie mit dem Hörakustiker vereinbart hat. Bei AOK und Betriebskrankenkassen sind das 635 Euro je Gerät und 40 Euro je Ohrstück vor Steuer, mit Steuer 722,25 Euro je Ohr. Der Festbetrag von 704,37 Euro ist nur die Grundlage für die Verhandlungen.

Welche Kosten für ein Hörgerät muss ich nach dem Kostenvoranschlag selbst zahlen?

Selbst zahlen Sie die Zuzahlung von 10 Euro je Hörgerät, ab 2027 15 Euro, und den Aufpreis, wenn Sie ein teureres Gerät wählen. Dazu kommen Batterien oder Akku und bei einem Gerät mit Aufpreis höhere Reparaturkosten. Den Aufpreis muss der Hörakustiker in der Mehrkostenerklärung mit Extras begründen.

Kann ich ein Hörgerät nach dem Kostenvoranschlag noch zurückgeben?

Ja, bei der AOK und den Betriebskrankenkassen können Sie ein Hörgerät während des ganzen Probetragens ohne Grund und ohne Kosten zurückgeben, auch die Ohrstücke. Das Probetragen endet erst mit Ihrer unterschriebenen Empfangsbestätigung. Diese Unterschrift darf der Hörakustiker nicht im Voraus verlangen.

Welche Steuer gilt für Hörgeräte und Zubehör?

Für Hörgeräte gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Für Zubehör wie Batterien und Ladegeräte gilt der volle Satz von 19 Prozent.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 SGB V, Hilfsmittel (Absatz 7 Vertragspreise, Absatz 8 Zuzahlung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 127 SGB V, Verträge (Absatz 1b Abschlag 2027 und 2028, Absatz 4 Festbetrag, Absatz 5 Beratung und Mehrkosten, Absatz 6 Information), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 61 SGB V, Zuzahlungen, Fassung bis 31. Dezember 2026, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nummer 23 (§ 61 SGB V ab 1. Januar 2027), Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz,
  5. Bekanntmachung über die Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen vom 20. Dezember 2021, Abschnitte 2.3, 3.1, 3.3 und 3.4, GKV-Spitzenverband,
  6. Vertrag über die Versorgung der Versicherten ab 18 Jahren mit Hörsystemen nach § 127 Abs. 1 SGB V, Fassung vom 1. April 2023, §§ 4 bis 7, Anlagen 1, 3 und 5, AOK-Bundesverband und Bundesinnung der Hörakustiker,
  7. Vertrag zur bundesweiten Hörsystemversorgung BKK-Versicherter mit der Bundesinnung der Hörakustiker, gültig ab 1. Juni 2023, Anlage 1 Vergütungsvereinbarung, BKK-Landesverbände und Bundesinnung der Hörakustiker, veröffentlicht von der mhplus Krankenkasse,
  8. Erfassungsvorgaben für den Kostenvoranschlag ab 1. August 2026 (Vertrag TK und Bundesinnung), veröffentlicht am 9. September 2026, Techniker Krankenkasse,
  9. Umsatzsteuergesetz, Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2), Nummer 52, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Hilfsmittel-Richtlinie, § 6 Absatz 6 (Mehrkosten und Folgekosten) und § 30, in Kraft seit 16. Mai 2025, Gemeinsamer Bundesausschuss,

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.