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Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkennen lassen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Den Verdacht auf Lärmschwerhörigkeit melden meist der HNO-Arzt oder der Betrieb, Sie können es auch selbst tun. Dann prüft die Berufsgenossenschaft Ihr Arbeitsleben und Ihr Gehör. Eine eigene Rente gibt es erst, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Ein Tinnitus zählt nur zusammen mit dem Hörverlust, nie allein.

Minderung der Erwerbsfähigkeit für eine eigene Rente
ab 20 Prozent
Sozialgesetzbuch VII, Renten an Versicherte, Stand 22. September 2026
Volle Rente bei völliger Erwerbsunfähigkeit
zwei Drittel des Jahresverdienstes
Sozialgesetzbuch VII, Renten an Versicherte, Stand 22. September 2026
Zuschlag für Tinnitus bei Lärmschwerhörigkeit
bis 10 Prozentpunkte
Zeitschrift der Unfallversicherung, zur Begutachtung seit 2020, Stand 1. Januar 2021
Ein Bauarbeiter mit Kapselgehörschutz und Helm arbeitet mit einem Presslufthammer
Bild: KI generiert.

Wer den Verdacht meldet und was danach passiert

Eine Lärmschwerhörigkeit wird nicht von selbst zur Berufskrankheit. Am Anfang steht eine Meldung des Verdachts, meist vom HNO-Arzt. Ärzte müssen einen begründeten Verdacht sofort der Unfallversicherung melden. Auch der Betrieb ist dazu verpflichtet. Sie selbst oder Ihre Angehörigen können den Verdacht ebenfalls melden, direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Für die Meldung braucht es keinen bestimmten Grad an Hörverlust. Wer über Jahre im Lärm gearbeitet hat, kann sie machen, auch wenn noch niemand die Schwerhörigkeit bemerkt hat. Wie laut es am Arbeitsplatz war und wie stark das Gehör geschädigt ist, klärt erst das folgende Verfahren.

Ist die Berufskrankheit anerkannt, zahlt die Unfallversicherung auch Ihre Hörgeräte, nicht mehr die Krankenkasse. Wer bei Hörgeräten für den Beruf sonst noch zahlt, erklärt der Ratgeber zu Hörgeräten und Beruf.

Was die Berufsgenossenschaft prüft

Mit der Meldung beginnt die Prüfung. Die Berufsgenossenschaft klärt zwei Dinge: Ihr Arbeitsleben und Ihr Gehör heute. Zum Arbeitsleben fragt sie Sie nach allen Tätigkeiten im Lärm. Sie wertet Messungen der Betriebe aus. Bei Bedarf schätzen Fachleute der Unfallversicherung den früheren Lärm ein, notfalls mit einem Besuch im Betrieb oder an ähnlichen Arbeitsplätzen.

Für das Gehör holt die Berufsgenossenschaft ein Gutachten bei einem HNO-Arzt ein. Er misst, wie gut Sie Töne und Wörter hören. Arbeiten Sie vor diesem Termin nicht im Lärm, sonst verfälscht eine vorübergehende Hörermüdung das Ergebnis. Der Gutachter prüft auch, ob beide Ohren ähnlich betroffen sind. Lärm trifft meist beide Ohren gleich. Ist nur ein Ohr schlecht, braucht es eine eigene Erklärung.

Weil das ganze Arbeitsleben geklärt werden muss, dauert die Prüfung bei Lärmschwerhörigkeit oft lange. Gute Unterlagen machen sie kürzer.

Von der Meldung zum Bescheid in 5 Schritten
  1. Meldung

    HNO-Arzt, Betrieb oder Sie selbst melden den Verdacht bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

  2. Arbeitsleben

    Die Berufsgenossenschaft fragt alle Arbeitsstellen mit Lärm ab und wertet Messungen der Betriebe aus.

  3. Lärm schätzen

    Fachleute schätzen den früheren Lärm an den einzelnen Arbeitsplätzen, notfalls bei einem Besuch im Betrieb.

  4. Gutachten

    Ein HNO-Arzt misst Ihr Gehör und beurteilt, ob der Hörverlust vom Lärm bei der Arbeit kommt.

  5. Bescheid

    Die Berufsgenossenschaft entscheidet über die Anerkennung, den Grad der Minderung und eine mögliche Rente.

Diese Unterlagen beschleunigen das Verfahren.

  • frühere Hörtests oder Berichte aus der Vorsorge beim Betriebsarzt wegen Lärm
  • eine Liste aller Arbeitgeber und Tätigkeiten mit Lärm, mit Zeiträumen
  • Namen von Kollegen, die den Lärm am selben Arbeitsplatz bezeugen können
  • Messungen des Betriebs zum Lärm, falls es ihn noch gibt
  • Angaben, ob und wie oft Sie Gehörschutz getragen haben

Ab wann die Berufsgenossenschaft eine Rente zahlt

Die Anerkennung allein bringt noch kein Geld. Eine eigene Rente gibt es erst, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist, und das länger als ein halbes Jahr. Diese Minderung misst nicht Ihren Hörverlust in Prozent. Sie misst, wie stark das schlechte Hören Ihre Chancen auf dem ganzen Arbeitsmarkt einschränkt, egal in welchem Beruf.

Liegt die Minderung bei mindestens 10 Prozent, aber unter 20 Prozent, gibt es eine Rente nur in einem Fall. Dann muss ein weiterer Arbeitsunfall oder eine weitere Berufskrankheit vorliegen, ebenfalls mit mindestens 10 Prozent, und beide zusammen müssen 20 Prozent erreichen. Die Höhe der Rente richtet sich nach Ihrem Jahresverdienst. Bei völliger Erwerbsunfähigkeit sind es zwei Drittel davon, bei einer teilweisen Minderung der passende Anteil.

Wie viel Hörverlust welcher Minderung entspricht, legt eine Tabelle fest, die Gutachter bundesweit nutzen. Die Unfallversicherung hat sie im Oktober 2020 überarbeitet. Seitdem fällt die Bewertung bei leichter Lärmschwerhörigkeit meist etwas höher aus. Ein Gutachten von vor Oktober 2020 rechnet also nach einem strengeren Maßstab. Bei einer neuen Begutachtung gilt die neue Fassung.

Die Tabelle zeigt, was 10 Prozent und 20 Prozent Minderung für die Rente bedeuten.

Was die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Rente bedeutet. Quellen: Sozialgesetzbuch VII, Begutachtungsempfehlung der Unfallversicherung seit Oktober 2020.
BefundMinderungRente
Hörverlust mit geringer Minderungunter 10 Prozentkeine
Hörverlust mit Minderung unter der Grenze10 bis unter 20 Prozentnur, wenn ein weiterer Unfall oder eine weitere Berufskrankheit hinzukommt
Hörverlust mit Minderung ab der Grenzeab 20 Prozenteigene Rente
Tinnitus zusätzlich zum HörverlustZuschlag bis 10 Prozentpunkteerhöht die Minderung, aber keine eigene Rente ohne Hörverlust
Tinnitus mit sehr starker Belastungim Einzelfall mehrEntscheidung im Gutachten

Warum Tinnitus fast nie allein zählt

Tinnitus kommt bei Lärmschwerhörigkeit oft dazu. Als eigene Berufskrankheit gilt er aber nicht. Die Empfehlung für die Gutachter sagt es deutlich: Ohne Hörverlust durch Lärm gibt es rechtlich keinen Tinnitus durch Lärm. Ein Ohrgeräusch ohne messbaren Hörverlust wird deshalb nicht entschädigt, auch wenn Sie es auf denselben Lärm zurückführen.

Haben Sie Tinnitus und Hörverlust, fließt der Tinnitus in die Bewertung ein. Er wird nicht einfach addiert, sondern mit dem Hörverlust zusammen bewertet. Meist ergibt das einen Zuschlag von bis zu 10 Prozentpunkten. Bei sehr starker Belastung durch den Tinnitus kann es mehr sein. Ein Landessozialgericht hielt in einem solchen Fall 20 Prozent für angemessen.

Anders ist es bei einem einzelnen, sehr lauten Knall, etwa einer Explosion. Ein solcher Knall schädigt das Ohr auf andere Weise als Lärm über viele Jahre. Ein Hörverlust oder Tinnitus daraus ist in der Regel ein Arbeitsunfall, keine Berufskrankheit.

Was Sie tun, wenn die Berufsgenossenschaft ablehnt

Eine Ablehnung ist nicht das Ende. Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Auf diese Frist muss der Bescheid hinweisen. Bleibt die Berufsgenossenschaft bei der Ablehnung, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Das kostet Sie keine Gerichtskosten, und Sie brauchen keinen Anwalt. Bei schwieriger Beweislage kann ein Anwalt aber helfen.

Meist geht der Streit nicht um die Diagnose, sondern um die Ursache. Es geht darum, wie viel vom Hörverlust vom Lärm bei der Arbeit kommt und wie viel vom Alter, von Lärm in der Freizeit oder von anderen Gründen. Ein zweites Gutachten, eine neue Lärmmessung oder Zeugen zum früheren Lärm können den Ausgang deutlich ändern. So gehen Sie vor.

  1. Prüfen Sie, wann der Bescheid bei Ihnen ankam. Die Frist von einem Monat beginnt mit dem Zugang.
  2. Legen Sie schriftlich Widerspruch bei der Berufsgenossenschaft ein. Eine kurze Begründung reicht zunächst.
  3. Bitten Sie um Einsicht in Ihre Akte. So sehen Sie, worauf die Ablehnung beruht.
  4. Reichen Sie fehlende Unterlagen nach, etwa weitere Arbeitsstellen oder ein zweites ärztliches Gutachten.
  5. Bleibt es bei der Ablehnung, bekommen Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats beim Sozialgericht klagen.

Häufige Fragen

Muss ich die Anerkennung als Berufskrankheit selbst beantragen?

Nein, meist meldet der HNO-Arzt oder der Betrieb den Verdacht, weil beide dazu verpflichtet sind. Sie können den Verdacht aber auch selbst bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden. Das lohnt sich, wenn sonst niemand die Meldung macht.

Wie lange dauert die Prüfung bei Lärmschwerhörigkeit?

Die Prüfung bei Lärmschwerhörigkeit dauert oft lange, weil die Berufsgenossenschaft das ganze Arbeitsleben klären muss. Fachleute müssen den Lärm an früheren Arbeitsplätzen schätzen, die es teils nicht mehr gibt. Alte Hörtests vom Betriebsarzt und eine vollständige Liste Ihrer Arbeitsstellen machen das Verfahren kürzer.

Zahlt die Berufsgenossenschaft schon bei leichter Schwerhörigkeit eine Rente?

Nein, eine eigene Rente gibt es erst, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Liegt sie zwischen 10 und 20 Prozent, gibt es eine Rente nur, wenn ein weiterer Arbeitsunfall oder eine weitere Berufskrankheit mit mindestens 10 Prozent dazukommt. Ihre Hörgeräte zahlt die Unfallversicherung aber schon mit der Anerkennung.

Wird mein Tinnitus als eigene Berufskrankheit anerkannt?

Nein, ein Tinnitus gilt nur als Begleiterscheinung der Lärmschwerhörigkeit, nicht als eigene Berufskrankheit. Ohne anerkannten Hörverlust durch Lärm wird ein Ohrgeräusch nicht entschädigt. Zusammen mit dem Hörverlust kann er die Minderung um bis zu 10 Prozentpunkte erhöhen.

Zählt ein einzelner sehr lauter Knall als Berufskrankheit?

Nein, ein einzelner sehr lauter Knall, etwa eine Explosion, ist in der Regel ein Arbeitsunfall, keine Berufskrankheit. Die Berufskrankheit setzt Lärm über viele Jahre voraus. Melden Sie einen Knall sofort im Betrieb und lassen Sie ihn im Verbandbuch festhalten.

Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft ablehnt?

Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Eine kurze schriftliche Begründung reicht zunächst. Bleibt es bei der Ablehnung, können Sie innerhalb eines weiteren Monats vor dem Sozialgericht klagen, ohne Gerichtskosten.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 9 SGB VII, Berufskrankheit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 56 SGB VII, Renten an Versicherte, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 202 SGB VII, Ärztliche Anzeigepflicht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 8 SGB VII, Arbeitsunfall, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung, Nummer 2301 Lärmschwerhörigkeit, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Berufskrankheiten, Feststellungsverfahren, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
  7. Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2301 Lärmschwerhörigkeit, Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2008, Disclaimer Stand 12/2025, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
  8. Ablauf des Berufskrankheitenfeststellungsverfahrens, Landesinstitut für Arbeitsgestaltung Nordrhein-Westfalen (LIA.nrw),
  9. Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301), Königsteiner Empfehlung, 6. Auflage, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
  10. Aktualisierung der Königsteiner Empfehlung: Anpassung der Bewertung der arbeitsbedingten Schwerhörigkeit an die Bedeutung des Gehörs in der Arbeitswelt, DGUV forum,
  11. LSG Niedersachsen, 06.09.2001, L 6 U 234/99, MdE bei dekompensiertem Tinnitus, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS),

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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.