Glossar
§ 33 SGB V (Anspruch auf Hilfsmittel)
Dieser Paragraf im Gesetz über die Krankenversicherung gibt Ihnen den Anspruch auf ein Hörgerät, wenn Sie es wegen Ihres Hörverlusts brauchen. Wählen Sie ein teureres Gerät, als nötig ist, zahlen Sie den Unterschied selbst.
- Begriff
- § 33 SGB V (Anspruch auf Hilfsmittel)
- Stand
- 2. Oktober 2026
Was dahinter steckt
Hörgeräte stehen im Gesetzestext an erster Stelle der Hilfen, die die Kasse zahlt. Der Anspruch hängt nicht an einer bestimmten Bauform. Es zählt, ob das Gerät nötig ist.
Aus derselben Regel folgt, dass es Geräte ohne Aufpreis gibt. Was nötig ist, zahlt die Kasse. Was darüber hinausgeht, etwa mehr Komfort, zahlen Sie selbst. Außerdem dürfen Sie den Hörakustiker frei wählen, solange er einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 33 SGB V - Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
Einsatz von Sprachmodellen
Eine KI hat die wiederkehrenden Sätze auf den Seiten formuliert, die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Texte werden vor der Veröffentlichung gelesen, und jede Zahl in den Ratgebern hat eine Quelle. Name, Adresse und Kontaktdaten der Hörakustiker stammen dagegen unverändert aus OpenStreetMap. Sie verarbeitet ein festes Programm und keine KI.
Korrekturweg
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Stand dieser Angaben: 2. Oktober 2026.